Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen
(Kehr- und Überprüfungsordnung)
Vom 18. November 1996
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15
September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juli 1994 (BGBl I. S. 1624), in Verbindung mit §1 der
Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom
7. September 1970 (GVBI. I. S. 553) wird nach Anhörung des
Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des
Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger
e. V. und des Landesverbandes Hessischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V. verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen KÜO
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Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Feuerungsanlage:
Anlage, die aus Feuerstätte sowie Abgasanlage besteht:
1. Feuerstätte:
in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen zur
Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder
gasförmiger Stoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoren;
2. Zusatzfeuerstätte:
gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwassererwärmung
dient noch mit der vorhandenen Zentral- oder Etagenheizung in
Verbindung steht;
3. bivalente Heizungen:
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit
einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die
Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der
Brauchwassererwärmung dient;
4. Abgasanlage:
a) Schornstein:
aufwärtsführende bauliche Anlagen oder Bauteile, die Rauch oder Abgase
von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen für feste Brennstoffe ins
Freie leiten;
b) Abgasleitung:
Leitung zur Abführung von Abgasen ins Freie aus Feuerstätten oder
ähnlichen Einrichtungen, in denen ausschließlich gasförmige oder
flüssige Stoffe verbrannt werden;
c) Verbindungsstück:
Teil der Abgasanlage, das dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder
Abgase von der Feuerstätte in die Anlagen nach Buchst. a und b
abzuführen;
5. Abgasweg:
Strömungsstrecke der Verbrennungs- und Abgase der Feuerstätte für
gasförmige Brennstoffe vom Brenner bis zum Eintritt in die Abgasanlage.
(2) Ähnliche Einrichtungen:
1. Räucheranlage:
Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden;
2. Trockenanlage
Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte
(insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden;
3. Dunstabzugsanlage:
Einrichtung, in der Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill- und Bratanlagen gesammelt und ins Freie geleitet werden;
4. Verbrennungsmotoren:
soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser
dienen und deren Verbrennungsgase in vorhandene Abgasanlagen nach Abs.
1 Nr. 4 Buchst. a und b abgeführt werden;
5. Backöfen:
gewerblich genutzte Anlagen zum Backen von Backwaren.
(3) Lüftungsanlage:
bauliche Anlagen oder Bauteile zur Be- und Entlüftung der
Aufstellungsräume der Feuerstätten und ähnlicher Einrichtungen, soweit
sie zu deren Funktion vorhanden und erforderlich sind, sowie
Hinterlüftungen von Abgasleitungen;
(4) Verbrennungsluftversorgung:
ist der lufttechnische Verbund von Räumen oder sind Bauteile, bauliche
Anlagen oder Einrichtungen zur Sicherstellung der Luftzuführung von
Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen;
(5) Selten benutzte Anlagen:
Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, die nur einige wenige Male im Jahr benutzt werden;
(6) Kehren (reinigen):
das Entfernen der Verbrennungsrückstände oder sonstiger Verunreinigungen.
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§ 2 Kehr- und Überprüfungspflicht KÜO
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(1) Der Kehrpflicht unterliegen Abgasanlagen, an die
Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für feste und flüssige
Brennstoffe angeschlossen sind,
(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen Abgasanlagen, an die
Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für gasförmige Brennstoffe
angeschlossen sind, Lüftungsanlagen, die Verbrennungsluftversorgung von
Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen und Dunstabzugsanlagen.
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§ 3 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht KÜO
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Der Kehr- und Überprüfungspflicht unterliegen nicht:
1. dauernd unbenutzte Schornsteine, an die Feuerstätten nicht
angeschlossen und deren Rohröffnungen fachgerecht verschlossen sind,
2. freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem
lichten Querschnitt von mehr als 10000 cm² an der Sohle sowie zu ihnen
gehörende Verbindungsstücke,
3. Ofenrohre von Einzelfeuerstätten,
4. Räucheranlagen, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucheranlagen
erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder
Fettansatz in den Räucheranlagen nicht entstehen kann. Dies gilt
sinngemäß auch für Verbindungsstücke von Räucheranlagen.
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(1) Der CO-Anteil bei Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe darf bezogen auf unverdünntes Abgas nicht mehr als 1000 ppm
betragen.
(2) Bei Feuerstätten, die nach §15 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1059), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. August 1996 (BGBl. 1 S. 1236),
wiederkehrend überwacht werden, sind zusammen mit den wiederkehrenden
Messungen die CO-Messung und die Überprüfung des Abgasweges und des
Verbindungsstückes durchzuführen.
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§ 5 Kehr- und Überprüfungsfristen KÜO
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(1) Abgasanlagen ohne Verbindungsstück sind zu kehren:
1. Einmal im Jahr von
a) Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach §15 Abs. 1 Nr. 3 der
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemessen werden;
b) bivalenten Heizungen nach §2 Nr. 2 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für flüssige
Brennstoffe betrieben werden;
c) Verbrennungsmotoren für flüssige Brennstoffe;
d) Räucheranlagen;
e) Trockenanlagen;
f ) Backöfen für flüssige Brennstoffe;
g) Zusatzfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe;
h) selten benutzten Anlagen nach Nr. 2
2. Zweimal im Jahr von
a) offenen Kaminen;
b) Futter- und Waschkesseln;
c) Schmiedefeuerungen,
3. Dreimal im Jahr von
Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für
flüssige Brennstoffe, die nur während der Heizperiode benutzt werden.
4. Viermal im Jahr von
Feuerstätten und Backöfen für feste Brennstoffe sowie
Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die dauernd benutzt werden.
(2) Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und die
Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
und b, Nr. 3 und 4 mit Ausnahme der Einzelfeuerstätten sind einmal im
Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei
Bedarf zu kehren.
(3) es sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
1. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
einmal im Jahr
a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
a) einmal im Jahr
Abgas- und Lüftungsanlage ohne Verbindungsstück;
b) alle zwei Jahre einmal
ba) Verbindungsstück;
bb) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
bc) Verbrennungsluftversorgung,
3. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ausgelegt für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie
alle zwei Jahre einmal
a) Abgas- und Lüftungsanlage;
b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und
c) Verbrennungsluftversorgung.
4. Raumluftunabhängige Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne
Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasführung durch die Außenwand
alle zwei Jahre einmal
a) Abgasanlage;
b) Abgasweg und
c) Verbrennungsluftversorgung.
5. Verbrennungsmotoren und Backöfen für gasförmige Brennstoffe
einmal im Jahr
Abgasanlage.
6. Dunstabzugsanlagen
einmal im Jahr.
(4) Bei bivalenten Heizungen nach §2 Nr. 2 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe betrieben werden, richtet sich die Häufigkeit
der Überprüfung nach der Bauweise der installierten Feuerstätte nach
Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
(5) Die Überprüfung der Abgas- und Lüftungsanlagen nach Abs. 3
einschließlich der Verbrennungsluftversorgung schließt eine
Inaugenscheinnahme vom Dachboden oder Dach aus ein und umfasst, falls
erforderlich und möglich, auch eine Kehrung. Die Überprüfung kann auch
mittels Kehrgerät erfolgen.
(6) 1. Für die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:
erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juni;
zweite Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember.
2. Für die nach Abs. 1 Nr. 4 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden:
erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März;
zweite Kehrung in der Zeit vom 16. März bis 15. Juni;
dritte Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober;
vierte Kehrung in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember.
Diese Regelung gilt auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3; die dritte
Kehrung ist jedoch in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember
durchzuführen.
(7) Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art
angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte,
für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.
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§ 6 Zusätzliche Kehr- und Überprüfungspflichten KÜO
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(1) Die Überprüfung und Kehrung der Abgasanlage von
Verkaufsständen, -buden und -hallen, Baracken, Behelfswohnheimen,
Wohnlauben und Wochenendhäusern (Behelfsschornsteine) sowie der
Abgasanlage von Gewächshausanlagen bis 50 kW Nennwärmeleistung ist
während der von der Betreiberin oder dem Betreiber mitzuteilenden
Nutzungsdauer je nach der Beheizungsart in den Kehrfristen nach §5 Abs.
6 Nr. 1 oder 2 vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen oder für bestimmte
Gebiete zusätzliche Überprüfungen und Kehrungen anordnen, wenn dies
wegen der besonderen Art der Schornsteine, ihrer außergewöhnlichen
Benutzung, zur Beseitigung von Rauch- und Russbelästigungen oder aus
Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich ist.
(3) Das beabsichtigte Errichten, Aufstellen, Auswechseln, Entfernen und
wesentliche Ändern von Feuerungsanlagen hat die Grundstückseigentümerin
oder der Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen der
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem
Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Bei Räumen mit
Feuerungsanlagen gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße, den
Einbau fugendichter Fenster und Türen, das Abdichten vorhandener
Fenster und Türen oder den Einbau von Küchendunstabzugsanlagen.
(4) Vor ihrer Inbetriebnahme sind unbenutzte Abgasanlagen sowie an
Abgasanlagen anzuschließende Feuerstätten durch die
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem
Bezirksschornsteinfegermeister auf ihre Feuer- und Betriebssicherheit
zu prüfen.
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(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn
die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Werkzeugen nicht entfernt
werden können, und wenn der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände
dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.
(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister hat die Arbeit selbst auszuführen oder
ständig zu beaufsichtigen.
(3) Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist spätestens 48 Stunden vorher der
Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren
bevollmächtigte Personen, den Personen, die im Haus und in gefährdeten
Nachbargebäuden wohnen, dem Gemeindevorstand, der Feuerwehr und der
örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(4) Nach dem Ausbrennen hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder
der Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtige Anlage, das
Gebäude und dessen gefährdete Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.
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§ 8 Ausführung der Arbeiten KÜO
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(1) Die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten sind
nach den anerkannten Regeln des Schornsteinfegerhandwerks und unter
Beachtung der bau- und immissionsschutzrechtlichen,
brandschutztechnischen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften
auszuführen.
(2) Die beabsichtigte Überprüfung oder Kehrung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder
deren bevollmächtigte Personen haben für die Offenhaltung sämtlicher
Räume, Böden und Keller, die bei den Überprüfungs-, Kehr- und
Messarbeiten und zur Feuerstättenschau begangen werden müssen, sowie
für den unfallsicheren und mit entsprechenden Vorrichtungen versehenen
Zugang zu sorgen. Feuerstätten sind auf Verlangen für die Durchführung
der Überprüfungen in Betrieb zu setzten.
(4) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder
ihre Bevollmächtigten haben für die bei der Kehrung und Reinigung
anfallenden Verbrennungsrückstände geeignete Behälter bereitzustellen.
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(1) Der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister sind folgende Nebenarbeiten gestattet:
1. Kehren und Überprüfen von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
2. Beseitigung von Rauch- und Russbelästigungen,
3. Beseitigung kleinerer Mängel an Schornsteinen und Feuerstätten
(mit Ausnahme von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sowie
Lüftungsanlagen.
4. Kehren von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (insbesondere Großschornsteine),
5. Reinigung und Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen,
6. Reinigung von Dunst- und Rauchabzugsanlagen,
7. Vornahme von Rauch- und Druckproben,
8. energietechnische Berechnungen und Ausarbeitungen.
(2) Durch die Übernahme von Nebenarbeiten darf die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks nicht beeinträchtigt werden.
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§ 10 Aufhebung bisheriger Vorschriften KÜO
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Die Kehr- und Überprüfungsordnung für das Land Hessen vom 15. Dezember 1989 (GVBI. 1 S. 498) wird aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Wiesbaden, den 18. November 1996
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Klemm |
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